Revision Erbrecht Schweiz und neue Pflichtteile
Neues Erbrecht per 1.1.2023
Kernanliegen – Anpassung der Pflichtteile
Hier ist der Nationalrat dem Ständerat gefolgt und beschloss auch, die Pflichtteile der Nachkommen zu reduzieren. Früher betrug der Pflichtteil von Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Dieser ist nun per Januar 2023 auf die Hälfte reduziert worden. Der Pflichtteilsanspruch von Ehegatten und eingetragenen Partnern wurde nicht angetastet, jener der Eltern wurde komplett gestrichen:

Anpassungen bei Scheidung / Geschiedenen
Geschiedene haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und letztwillige Verfügungen gelten nicht mehr – was bisher auch schon so war. Mit der Revision wird eine kleine Präzisierung bezüglich letztwilliger Verfügungen aufgenommen: Diese verlieren ihre Gültigkeit, unter dem Vorbehalt einer abweichenden Anordnung.
Neu verliert der überlebende Ehegatte bereits im Zeitpunkt der Aufnahme eines Scheidungsverfahrens seinen Pflichtteilsanspruch.
Auswirkungen auf Eheverträge
Begünstigung des überlebenden Ehegatten mit einer Nutzniessung
Räumt der Erblasser dem überlebenden Ehegatten (bei gemeinsamen Kindern) eine Nutzniessung über den gesamten Nachlass ein, so kann der überlebende Ehegatte heute ¼ des Nachlasses zu Eigentum übernehmen (3/4 = nur Nutzniessung); neu wird der Anteil zu Eigentum auf die Hälfte erhöht.
Versicherungsverträge und 3a-Guthaben
Im Gegensatz zu einer früheren Fassung sollen weiterhin «nur» Rückkaufswerte erbrechtlich relevant sein. Gemäss den ZGB Art. 476 und 529 werden weiterhin Rückkaufswerte zum Nachlass hinzugezählt, um den Pflichtteil zu berechnen. Somit fällt die Versicherungsleistung weiterhin nicht in den Nachlass. Wie bisher werden somit Rückkaufswerte von Erlebensfall- und gemischten Versicherungen bei einer Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.
Neu werden auch Kontolösungen der Säule 3a auf diese Weise berücksichtigt (neue Regelung unter ZGB 476.2 und 529.2) werden. Bis anhin wurden Bankkonti 3a vollumfänglich zum Nachlass gezählt.
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Das unverheiratete Zusammenleben ist gesetzlich noch immer in vielen Bereichen schlecht geregelt. Einiges könnte relativ einfach angepasst werden.
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