Reform AHV 21 – Auswirkungen auf Pensionskassen
Die Reform AHV 21 wirkt sich auch auf die Pensionskassen aus. Einige Bestimmungen sind für die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule verpflichtend. Dementsprechend werden die Versicherten im neuen Jahr angepasste Vorsorgeausweise erhalten. Die folgenden Anpassungen gelten ab 1. Januar 2024 auch für Pensionskassen.
Anpassung des Referenzalters der Frauen
Das Referenzalter wurde in BVG Art. 13 neu definiert und übernimmt die Bestimmung aus AHVG Art. 21 Abs. 1. Das Referenzalter liegt neu für Männer und Frauen bei 65. Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024, steigt das Referenzalter der Frauen am 1. Januar 2025 erstmals um drei Monate.
Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Danach gilt für alle das Referenzalter 65. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters gilt auch für die berufliche Vorsorge. Viele Pensionskassen führen allerdings heute bereits ein Rentenalter 65 für Frau und Mann. Auch in der beruflichen Vorsorge wird bei der Pensionierung neu von «Referenzalter» und nicht mehr von Rentenalter gesprochen.
Pensionierungszeitpunkt: Höhere Flexibilität
Der Zeitpunkt des Rentenbezugs ist ab 2024 flexibler wählbar. Beide Geschlechter können ihre Rente ab 63 und spätestens mit 70 beziehen (BVG Art. 13 Abs. 2). Eine Pensionskasse kann aber auch eine frühere Pensionierung in ihrem Reglement festlegen (BVG Art. 13 Abs. 3 / BVV Art. 1i). Weiterhin bleibt eine reglementarisch geregelte Pensionierung zwischen Alter 58 und 70 möglich. Neu müssen aber Pensionskassen die flexible Pensionierung zwischen Alter 63 und 70 anbieten.
Staffelung der Pensionierung möglich
Mit der Reform AHV 21 sind alle Pensionskassen dazu verpflichtet, Teilpensionierungen, Aufschübe und Vorbezüge zu erlauben. Wer das Referenzalter schon erreicht hat und die Pensionskasse bisher nicht aufschieben konnte, sollte prüfen, ob sich ein erneuter Anschluss an die Pensionskasse lohnt. Die versicherte Person kann neu die Altersrente abgestuft in bis zu 3 Teilschritten beziehen. Reglementarisch können gar noch mehr Teilschritte bei der Pensionierung vorgesehen werden (BVG Art. 13a Abs. 1). Auch Kapitalbezüge können in bis zu drei Teilbezügen unterteilt werden (BVG Art. 13a Abs. 2).
Fazit für die Kundenberatung
Die Reform AHV 21 hat auch einen grossen Einfluss auf die berufliche Vorsorge. Das Referenzalter, die Flexibilisierung und die Bezugsvarianten (Vorbezüge, Aufschübe, Teilbezüge) gelten nicht nur für die 1. Säule, sondern auch für die 2. Säule. Zudem können Pensionskassen reglementarisch noch weitere Optionen anbieten.
Die Reglementsänderungen der Pensionskassen werden von den kantonalen beziehungsweise regionalen Aufsichtsbehörden geprüft und genehmigt. Der Bundesrat hat erst in der Sitzung vom 30. August die Änderung der Verordnungen zur Umsetzung der Reform AHV 21 und deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2024 beschlossen. Daher ist es durchaus möglich, dass die Umsetzung in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen noch nicht abgeschlossen ist. Gut möglich, dass in diesem Winter die angepassten Vorsorgeausweise mit Verspätung zugestellt werden.
Ausblick BVG-Revision
Kaum ist die Reform AHV 21 auch bei den Pensionskassen verarbeitet, wirft die BVG-Revision bereits ihre Schatten. Im kommenden Jahr wird es zur Volksabstimmung kommen, da gegen die Gesetzesrevision erfolgreich das Referendum ergriffen worden ist.
In der BVG-Revision soll der Umwandlungssatz gesenkt, der Sparprozess verstärkt und der Koordinationsabzug neu definiert werden. Zudem ist ein Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration vorgesehen.
Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG